Genehmigung von Leichtbauhallen
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„Benötige ich eine Baugenehmigung für meine Halle?“ ist eine der meistgestellten Kundenfragen. Wir klären auf, wann eine Genehmigung erforderlich ist und unter welchen Voraussetzungen eine Halle ohne Baugenehmigung aufgestellt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Aufstelldauer
Ob Sie eine Baugenehmigung benötigen, hängt vorwiegend von der geplanten Standzeit ab. Planen Sie Ihre Zelthalle, Ihr Lagerzelt oder Industriezelt lediglich für 3-6 Monate zu stellen, spricht man von einem „Fliegenden Bau“. In diesem Fall kann die Halle genehmigungsfrei aufgestellt werden. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht in Verbindung mit einem Prüfbuch. Es wird keine Baugenehmigung benötigt.
Soll Ihre Halle z. B. als Lagerhalle länger als 3-6 Monate bzw. dauerhaft stehen bleiben, gilt sie als „Ortsfester Bau“. In diesem Fall benötigen Sie zur Errichtung eine Baugenehmigung. Diese muss von einem sogenannten Bauvorlageberechtigten beim zuständigen Bauamt beantragt werden. In vom Bauamt genehmigten Ausnahmefällen darf eine Halle unter Auflagen auch länger als 6 Monate als „Fliegender Bau“ ohne Baugenehmigung stehen bleiben.
Ob Sie Ihre neue Halle mieten oder kaufen, hat keinen direkten Einfluss darauf, ob die Halle ohne Baugenehmigung errichtet werden darf oder genehmigt werden muss.
2. Aufstellung als "Fliegender Bau"
Durch die Standzeit von 3-6 Monaten haben „Fliegende Bauten“ einen temporären Charakter. Sie haben eine TÜV-typengeprüfte Statik nach Euronorm DIN EN 13782. Dadurch, dass keine klassische Genehmigung benötigt wird, entfällt in der Regel die kostenintensive Prüfung durch einen externen Prüfstatiker. Neben der Euronorm dient die jeweilige Landesbauordnung als Bewertungsgrundlage für die Gebrauchsabnahme und die Nutzungsfreigabe der Halle.
Euronorm DIN EN 13782:
Diese Norm regelt die vereinfachten Lastannahmen und Kombinationen sowie Abgrenzungen und mögliche Reduzierungen für Lasten.
Für einen „Fliegenden Bau“ muss keine Baugenehmigung eingeholt werden, es besteht allerdings eine Anzeigepflicht beim zuständigen Bauamt. Hierfür muss die Halle in der Regel spätestens eine Woche vor dem Beginn der Aufstellung angezeigt werden. Dem Bauamt muss ein gültiges Prüfbuch, auch Baubuch genannt, vorgelegt werden. Das Prüfbuch ist beim Hersteller der Halle erhältlich und ist gut mit dem Fahrzeugschein eines Autos vergleichbar. Prüfbücher beinhalten neben der TÜV-typengeprüften Statik und einer Baubeschreibung auch eine Ausführungsgenehmigung, welche drei Jahre (Spannweite > 10,0 m) bzw. 5 Jahre (Spannweite < 10,0 m) gültig ist und darüber hinaus verlängert werden kann. Nach dem Aufbau der Halle findet eine Gebrauchsabnahme durch die zuständige Baubehörde statt.
Aufgrund seines temporären Charakters ist beim „Fliegenden Bau“ eine Verankerung mit Erdnägeln die Regel. Zudem ist es möglich, die Halle mit einer „weichen Bedachung“ zu versehen (z. B. mit einer PVC-Plane), da die Brandschutzanforderungen weniger strikt sind als bei einem „Ortsfesten Bau“.
3. Baugenehmigung eines "Ortsfesten Baus"
"Ortsfeste Bauten“ besitzen einen dauerhaften Charakter. Im Gegensatz zum „Fliegenden Bau“ wird die statische Berechnung hierbei durch die Norm DIN EN 1991 geregelt. Je nach Größe und Nutzung der Halle besteht die Pflicht der Statikprüfung durch einen unabhängigen Prüfstatiker.
DIN EN 1991:
Diese Norm regelt Lastannahmen für „Ortsfeste Bauten“. Die Kombinationen der Lasten sind in DIN EN 1990 geregelt.
Für einen „Ortsfesten Bau“ benötigen Sie bis auf wenige Ausnahmen immer eine Baugenehmigung. Dazu stellt ein Bauvorlageberechtigter, zum Beispiel ein Architekt oder Bauingenieur, einen Bauantrag beim zuständigen Bauamt. Der Bau der Halle wird zudem von einem Prüfstatiker überwacht oder zumindest nach der Montage überprüft.
Bei einem „Ortsfesten Bau“ sind im Normalfall ein Fundament und eine Verankerung mit Schwerlastdübeln erforderlich. Erdnägel sind zur Verankerung nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen. Erdnagelzugversuche können zur Erreichung einer Ausnahmegenehmigung beitragen.
Landesbauordnung (LBO):
Während die DIN EN-Normen die Lastannahmen regeln und europaweit gültig sind, wird das Baurecht in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) geregelt. Diese kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
4. Tipps für den Genehmigungsprozess
Um den Genehmigungsprozess Ihrer neuen Halle so reibungslos wie möglich zu gestalten, können wir folgende Empfehlungen aussprechen:
- Binden Sie die Baubehörde nach Möglichkeit früh im Genehmigungsprozess ein, um eventuelle Auflagen rechtzeitig berücksichtigen zu können.
- Zur Klärung wichtiger Einzelfragen, z. B. um die Genehmigung für eine Erdnagelverankerung bei längerfristiger Aufstellung zu erhalten, kann vor einem Bauantrag eine Bauvoranfrage gestellt werden.
- Sollten Sie bei einer längerfristigen Nutzung den Einsatz von Erdnägeln planen, kann im Vorfeld ein Erdnagelzugversuch durchgeführt werden, um die Tragfähigkeit des Erdnagels am Hallenstandort nachzuweisen.
- Greifen Sie auf Bauvorlageberechtigte mit entsprechender Erfahrung im Bereich der Leichtbauhallen zurück. Sie sind gut vertraut mit den Besonderheiten und Möglichkeiten im Genehmigungsprozess.
FAZIT
Sofern Sie planen, Ihre Halle nicht länger als 3-6 Monate zu stellen, handelt es sich üblicherweise um einen „Fliegenden Bau“. Sie können die Halle ohne Baugenehmigung aufstellen und müssen sie lediglich rechtzeitig unter Vorlage des Prüfbuches bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Nach der Hallenmontage erfolgt eine Gebrauchsabnahme durch die Behörde.
Bei einer längeren Standzeit gilt Ihre Halle meist als „Ortsfester Bau“. Hierfür benötigen Sie eine Baugenehmigung. Ein Bauvorlageberechtigter, z. B. ein Architekt, muss diese bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen. Nach der Genehmigung steht dem Bau und der langfristigen Nutzung Ihrer neuen Halle nichts mehr im Weg.